Mit dem im Gesetz über Strassen und Wege (RB 725.1) sind die Kantonsstrassen in zwei Klassen unterteilt. Die Strassen 1. Klasse sind die Strassenverbindungen von kantonaler Bedeutung und jene Strassen, die für einen effizienten und bedarfsgerechten Anschluss der Politischen Gemeinden an diese Verbindungen erforderlich sind. Strassen 2. Klasse sind alle übrigen Kantonsstrassen. Der Vollständigkeit halber sind auch Nationalstrassen dargestellt.
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